Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist als Hüter des europäischen Menschenrechtsschutzes überbelastet.
Als Rechtsanwalt für Menschenrechte kann ich die Steigerung der Anforderungen an die Verfassung der Menschenrechtsbeschwerde betonen. Wichtig sind auch die aktuellen verfahrensrechtlichen Änderungen für Beschwerden vor dem EGMR, die enorme Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis haben und – selbst der Anwaltschaft – nicht immer bekannt sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist seit 1998 als ständiger Gerichtshof eingesetzt; er ist für Individualbeschwerden aus mittlerweile 47 Vertragsstaaten zuständig. Die Zahl der Beschwerden befindet sich jährlich in 6-stelligen Bereich. Kürzlich vermeldete der Gerichtshof für Ende 2013 100.000 anhängiger Verfahren (European Court of Human Rights, Analysis of statistics 2013, January 2014).
Wichtige Neuerungen im Verfahren vor dem EGMR
- Deutsches Recht: Kostenhilfe für Drittbetroffene in EGMR-Verfahren eingeführt
Im April 2013 ist das EGMR-Kostenhilfegesetz in Kraft getreten, mit dem für Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland die Kostenhilfe für Drittbetroffene vor dem EGMR eingeführt wurde. Die Verfahrensordnung des EGMR sieht Prozesskostenhilfe nur für Beschwerdeführer vor. Damit führt sie zu der Situation, dass gerade in Fällen von Grundrechtskollisionen mehrerer Grundrechtsträger die Drittbeteiligten strukturell benachteiligt sind, wenn sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, ihre nach Art. 36 Abs. 2 EMRK bestehenden Beteiligungsrechte vor dem EGMR tatsächlich wahrzunehmen. Zum Beispiel geht es bei einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht des Vaters nicht nur um dessen Menschenrechte, sondern auch um die des Kindes und der Mutter, bei der das Kind lebt. Diese Drittbetroffenen können sich gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an dem Verfahren beteiligen. Die Kosten dafür mussten sie zuvor allerdings selbst aufbringen. Waren sie dazu nicht in der Lage, scheiterte die Drittbeteiligung.
Nunmehr haben Drittbetroffene eine Möglichkeit der Kostenhilfe. Kostenhilfe wird nur denjenigen gewährt, die in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Dritte in ihren eigenen Menschenrechten betroffen sind. In der Bundesrepublik Deutschland lebende Personen oder Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die in Verfahren gegen andere Staaten Drittbeteiligte sind, erhalten von Deutschland keine Kostenhilfe. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Regeln des deutschen Prozesskostenhilferechts, wobei der Antrag auf Kostenhilfe vom Bundesamt für Justiz entschieden wird.
Die Voraussetzungen der Bewilligung sind in § 1 EGMRKHG aufgeführt. Der Antragsteller muss nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen bedürftig sein.
Für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Drittbeteiligungsantrags ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass statt des Prozessgerichts das Bundesamt für Justiz handelt. Die Folge ist, dass das Bundesamt für Justiz über die Bewilligung von Kostenhilfe entscheidet und die Voraussetzungen prüft.
Die Höhe der im Einzelnen gezahlten Honorare und Auslagen ist in der EGMR-Kostenhilfe-Erstattungsbetragsverordnung (EGMR-KEV) geregelt.
Die Höhe der Erstattungsbeträge ist an die Prozesskostenhilfe für Beschwerdeführer nach der Verfahrensordnung des EGMR angelehnt und damit gering.
- Pflicht zur Vorlage vollständiger Beschwerde in der Sechsmonatsfrist seit 1.1.2014
Bereits seit Anfang 2014 ist eine für die Praxis bedeutsame Straffung des Antragsverfahrens in Kraft getreten, die durch eine Änderung der Verfahrensordnung durch den Gerichtshof selbst eingeführt wurde: Während bislang zur Wahrung der sechsmonatigen Beschwerdefrist aus Art. 35 Abs. 1 EMRK lediglich eine summarische Beschwerde eingelegt werden musste und Dokumente aus dem innerstaatlichen Verfahren später nachgereicht werden konnten, muss nunmehr innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung dem EGMR eine entsprechend Art. 47 VerfO-EGMR vollständige Beschwerde mit allen relevanten Dokumenten vorgelegt werden. Unvollständige Beschwerden werden vom Gerichtshof ohne Prüfung zurückgewiesen.
Der Zeitdruck für die Einlegung einer Beschwerde wird sich verschärfen, wenn mit Inkrafttreten des 15. Protokolls die Beschwerdefrist auf vier Monate verkürzt wird.
- Protokoll 15 (vollständige Ratifikation voraussichtlich bis Ende 2014 ): u. a. Verkürzung der Beschwerdefrist in Art. 35 Abs. 1 EMRK auf vier Monate
.Dieses Protokoll sieht folgende Änderungen an der Konvention vor (SEV Nr. 5), um die Effizienz des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu gewährleisten:
– Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip und die Lehre des Ermessensspielraums in der Präambel der Konvention;
– Verkürzung der zeitlichen Begrenzung von sechs auf vier Monate, innerhalb der eine Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht werden muss;
– Abänderung des Zulässigkeitskriteriums “beträchtlicher Nachteil”, um die zweite Schutzklausel abzuschaffen, die die Zurückweisung einer Beschwerde verhindert, die nicht gebührend von einem innerstaatlichen Gericht geprüft wurde;
– Abschaffung des Rechts der Parteien einer Rechtssache dagegen Einspruch zu erheben, dass eine Kammer zugunsten der Großen Kammer auf die Zuständigkeit verzichtet;
– Substitution des Höchstalters für Richter durch die Anforderung, dass die Kandidaten für das Amt des Richters am Tag, an dem die Liste der Kandidaten von der Parlamentarischen Versammlung angefordert wird, jünger als 65 Jahre alt sein müssen.
Von den Änderungen im Text der Konvention ist besonders die bereits oben erwähnte Verkürzung der Beschwerdefrist in Art. 35 Abs. 1 EMRK auf vier Monate hervorzuheben. Ferner wird die Altersgrenze für Richter und Richterinnen am Gerichtshof angehoben und entfällt das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Entscheidung der Kammer, eine Sache an die Große Kammer abzugeben (Art. 30 EMRK). Diese drei Änderungen gehen auf einen Vorschlag des Gerichtshofs selbst im Vorfeld der Brighton-Konferenz zurück.
- Protokoll Nr. 16: Vorab-Gutachtenverfahren (Protocol No. 16 to the Convention on the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, CETS Nr. 214)
Im Oktober 2013 wurde auch das 16. Zusatzprotokoll zur Konvention zur Zeichnung aufgelegt, das den Vertragsstaaten die Möglichkeit eröffnet, für seine höchsten Gerichte ein Vorab-Gutachten-Verfahren vor dem EGMR zu nutzen. Die höchsten Gerichte können dann in einem anhängigen Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme zu Grundsatzfragen der Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle an den Gerichtshof richten. Das vorlegende Gericht ist an die Feststellungen des Gutachtens – anders als etwa beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH – nicht gebunden. Der Vertragsstaat riskiert aber bei einer Nichtberücksichtigung des Gutachtens, in einem möglichen anschließenden Individualbeschwerdeverfahren vor dem EGMR verurteilt zu werden.
Da es sich um ein Zusatzprotokoll zur Konvention handelt, wird das neue Verfahren nur für diejenigen Staaten zur Anwendung kommen, die das Protokoll ratifizieren; das Protokoll tritt nach zehn Ratifikationen in Kraft.