In Jahr 2014 hat der Gerichtshof auf insgesamt 86.063 Beschwerden entschieden, wobei nur 2.388 Beschwerdeverfahren durch Urteile entschieden wurden. Die restlichen Beschwerdeverfahren wurden ohne Entscheidung in der Sache beendet (meistens für unzulässig erklärt). In Individualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland hat der EGMR im Jahr 2014 aus insgesamt 1.195 Beschwerden 1.128 Beschwerden für unzulässig erklärt oder aus seinem Register gestrichen und 13 Urteile gefällt. In vier Urteilen hat der EGMR mindestens eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgestellt:
- Dem Fall K. gegen Deutschland (Nr. 62198/11) lag ein Verfahren zur Durchsetzung der Anordnung des Umgangsrechts mit einem nichtehelichen Kind zu Grunde. Der EGMR stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8 (Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) verletzt worden sei, da die innerstaatlichen Gerichte weder zügig gehandelt noch effektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Wirksamkeit einer vorläufigen Umgangsanordnung ergriffen hätten.
- Mit Urteil vom 17. April 2014 in dem Verfahren B. gegen Deutschland (Nr. 5709/09) befand der Gerichtshof, dass die durch den Beschwerdeführer im Kontext des Wahlkampfes in einem Flugblatt getätigten Aussagen politischer Natur gewesen seien, eine Frage des öffentlichen Interesses betroffen und daher die Grenzen akzeptabler Kritik nicht überschritten hätten. Der Beschwerdeführer sei daher durch die gerichtliche Unterlassungsverfügung in seinen Rechten nach Artikel 10 EMRK verletzt worden.
- Im Verfahren A. AG gegen Deutschland (Nr. 48311/10) sah sich die Beschwerdeführerin durch das Verbot jeder weiteren Veröffentlichung eines Zitates über den ehemaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder in seinen Rechten nach Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verletzt. Der Gerichtshof urteilte, dass hier eine Konventionsverletzung vorgelegen habe.
- Das Verfahren K. gegen Deutschland ((Nr. 17103/10) betraf den durch den Beschwerdeführer, dem Vorstand eines türkischen Fernsehunternehmens, geltend gemachten Verstoß gegen die gem. Artikel 6 Absatz 2 zu beachtende Unschuldsvermutung durch eine in einem Urteil erfolgte Erwähnung seiner Person als Beteiligter an einer Straftat. Der Gerichtshof gelangte in seinem Urteil vom 24. März 2014 zu der Feststellung, dass keine Verletzung des Artikels 6 Absatz EMRK erfolgt sei.
In neun Fällen hat er Beschwerden, die der Bundesregierung zugestellt worden waren, für unzulässig oder unbegründet gehalten. Einen Fall hat der Gerichtshof nach Einigung über die Höhe der Entschädigung, einen Fall nach Abschluss eines Vergleichs, zwei Fälle nach Abgabe einer einseitigen Erklärung der Bundesregierung und zwei Fälle wegen der Annahme, dass keine Absicht zur weiteren Verfolgung bestehe, aus seinem Register gestrichen.
Quelle: Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2014
Im Jahre 2014 hat EGMR insgesamt 15 792 Beschwerden gegen Russland bearbeitet. 15 574 hat er als unzulässig erklärt oder aus seinem Register gestrichen. In 122 hat der EGMR mindestens eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgestellt.
Quelle: Länderbericht Russland, Juli 2015