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In Jahr 2014 hat der Gerichtshof auf insgesamt 86.063 Beschwerden entschieden, wobei nur 2.388 Beschwerdeverfahren durch Urteile entschieden wurden. Die restlichen Beschwerdeverfahren wurden ohne Entscheidung in der Sache beendet (meistens für unzulässig erklärt). In Individualbeschwerdeverfahren gegen Deutschland hat der EGMR im Jahr 2014 aus insgesamt 1.195 Beschwerden 1.128 Beschwerden für unzulässig erklärt oder aus seinem Register gestrichen und 13 Urteile gefällt. In vier Urteilen hat der EGMR mindestens eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgestellt:

In neun Fällen hat er Beschwerden, die der Bundesregierung zugestellt worden waren, für unzulässig oder unbegründet gehalten. Einen Fall hat der Gerichtshof nach Einigung über die Höhe der Entschädigung, einen Fall nach Abschluss eines Vergleichs, zwei Fälle nach Abgabe einer einseitigen Erklärung der Bundesregierung und zwei Fälle wegen der Annahme, dass keine Absicht zur weiteren Verfolgung bestehe, aus seinem Register gestrichen. 

Quelle: Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2014

Im Jahre 2014 hat EGMR insgesamt 15 792 Beschwerden gegen Russland bearbeitet. 15 574 hat er als unzulässig erklärt oder aus seinem Register gestrichen. In 122 hat der EGMR mindestens eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) festgestellt. 

Quelle: Länderbericht Russland, Juli 2015