Was ist die Europäische Menschenrechtskonvention und Zusatzprotokolle?
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein internationaler Vertrag einer großen Zahl europäischer Staaten, die übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte zu sichern. Wenn Sie glauben, dass Sie persönlich und unmittelbar das Opfer einer Verletzung eines oder mehrerer dieser Grundrechte durch einen oder mehrere der Staaten geworden sind, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde durch den Europarat erlassen und ist im September 1953 in Kraft getreten. Neben dem Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen errichtet.
Was sind Zusatzprotokolle zur EMRK?
Seit Inkrafttreten der Konvention wurden außerdem Zusatzprotokolle verabschiedet. So gibt z.B. das Zusatzprotokoll Nr. 9 Individuen die Möglichkeit, ihre Beschwerden vor den Gerichtshof zu bringen. Das am 3. Mai 2002 in Vilnius unterzeichnete 13. Zusatzprotokoll sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor. Ab dem 01.08.2021 tritt das 15. Zusatzprotokoll der EMRK in Kraft.
Wo finde ich offizielle Texte der EMRK und Zusatzprotokolle?
Die offiziellen Texte der EMRK in Englisch und anderen Sprachen finden Sie auf der offiziellen Internetseite des Gerichtshofs. Sie können sie auch hier abrufen:
Text der Menschenrechtskonvention ab dem 01.08.2021 (mit dem 15. Protokoll). Im Vergleich zu dem ursprünglicher Text der EMRK vom 04.11.1950 ergeben sich einige Änderungen.
Text der Menschenrechtskonvention mit Zusatzprotokollen auf Englisch zum Stand, September 2020
Text der Menschenrechtskonvention mit Zusatzprotokollen auf Deutsch zum Stand, September 2020
Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden befassen, die gegen Staaten gerichtet sind, die die Konvention oder das betreffende Zusatzprotokoll ratifiziert haben.
Was ist in der Verfahrensordnung des EGMR geregelt?
In der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Organisation und das Verfahren, u.a. Eilverfahren beim EGMR geregelt.
Welche Unterlagen muss ich bei Gerichtshof für Menschenrechte einreichen?
Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine neue Verfahrensordnung des EGMR, in der strengere Anforderungen an die Beschwerdeeinreichung gestellt werden. So muss innerhalb der Beschwerdefrist von - ab dem 01.08.21 - 4 Monaten nach der letzten innerstaatlichen Gerichtsentscheidung die Beschwerde mit allen notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Hierzu ist ausschließlich das Beschwerdeformular des EGMR zu verwenden. Wenn das Beschwerdeformular unvollständig ist, wird es nicht angenommen (Artikel 47 der Verfahrensordnung).
In welcher Sprache muss ich meine Beschwerde beim EGMR einreichen?
Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Sie können aber auch in einer der offiziellen Sprachen der Mitgliedsstaaten der Konvention Ihre Beschwerde einbringen. Der Gerichtshof wird Ihnen in der Regel auch in dieser Sprache antworten. Spätestens aber, wenn der Gerichtshof die Regierung auffordert, zu den von Ihnen erhobenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, wird der Schriftverkehr mit Ihnen ausschließlich auf Englisch oder Französisch geführt. D.h. Ihre Schriftsätze müssen auch in diesen Sprachen verfasst sein.
Welche Adresse gebe ich auf meiner Beschwerde beim EGMR an?
Sämtliche Ihre Beschwerde betreffende Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse:
The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
F-67075 Strasbourg cedex
Wann bekomme ich eine Antwort von dem EGMR?
Nach Empfang Ihres ersten Schreibens oder des Beschwerdeformulars wird die Kanzlei des Gerichtshofs Ihnen
entweder
antworten und Sie darüber informieren, dass eine Akte (deren Nummer in allen folgenden Schreiben anzugeben ist) unter Ihrem Namen angelegt wurde. Weiterhin erhalten Sie zehn Strichcode-Aufkleber zugesandt, die Sie für zukünftige Schreiben verwenden sollten. In der Folge werden Sie möglicherweise aufgefordert, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erteilt Ihnen aber keine Rechtsberatung, z.B. über die Rechtslage in einem konkreten Staat
oder
Ihnen mitteilen, dass Ihre Beschwerde für unzulässig erklärt wurde.
Falls Sie ein Verfahren beim EGMR bereits eingeleitet und das Aktenzeichen mitgeteilt bekommen haben, können Sie den aktuellen Bearbeitungsstand der Beschwerde beim EGMR abfragen.
Muss ich mich beim Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen?
Beim Einbringen der Beschwerde müssen Sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie können aber sich durch eine beliebige Person Ihres Vertrauens vertreten lassen.
Sobald der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b EMRK zugestellt ist, muss der Beschwerdeführer nach Absatz 4 vertreten sein, wenn der Kammerpräsident nichts anderes bestimmt. Der nach den Absätzen 2 und 3 im Namen des Beschwerdeführers handelnde Vertreter muss ein in einer Vertragspartei zugelassener Rechtsbeistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sein oder aber eine andere Person, die der Kammerpräsident zulässt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Kammerpräsident, wenn er der Meinung ist, dass die Umstände oder das Verhalten des Rechtsbeistands oder der anderen Person, die nach dem vorangehenden Buchstaben bestellt wurden, es rechtfertigen, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestimmen, dass der Rechtsbeistand oder diese Person den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten oder unterstützen darf und dieser einen anderen Vertreter suchen muss.
Wie kann die Entscheidung in der Sache lauten?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann eine Verletzung der Menschenrechtskonvention feststellen oder ablehnen mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer ein Schadensersatz bzw. Wiedergutmachung zugesprochen wird. In einigen Fällen kommt eine gütliche Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesrepublik Deutschland zustande. Insbesondere kommt eine solche Einigung in Beschwerdeverfahren, in denen eine überlange Verfahrensdauer gerügt wird, zu Stande.
Wie ist die Erfolgsquote beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?
Die Erfolgsquote beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte liegt unter 3%.
Ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verbindlich?
Die Umsetzung der Urteile des EGMR wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 EMRK vom Ministerkomitee des Europarats, Department for the Execution of Judgments of the European Court of Human Rights (Vollstreckungsabteilung) überwacht. Sobald ein Urteil des Gerichtshofs, in dem eine Konventionsverletzung festgestellt wurde, endgültig ist, wird es dem Ministerkomitee zugeleitet, welches in regelmäßigen Sitzungen überprüft, inwieweit der verurteilte Staat das Urteil befolgt. Streicht der Gerichtshof im Fall einer gütlichen Einigung eine Rechtssache aus seinem Register, wird diese Entscheidung nach Artikel 39 Absatz 4 EMRK ebenfalls dem Ministerkomitee zugeleitet, welches die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wurde, überwacht. In Erfüllung der Verpflichtung Deutschlands aus Artikel 46 Absatz 1 EMRK, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen, informiert die Bundesregierung in den Deutschland betreffenden Fällen das Ministerkomitee über die Zahlung der Entschädigung, sofern der Gerichtshof eine solche zuerkannt hat oder eine solche Zahlung im Rahmen einer gütlichen Einigung bzw. in einer einseitigen Erklärung zugesagt wurde. Die Bundesregierung informiert auch über ergriffene individuelle (den Beschwerdeführer betreffende) und allgemeine Maßnahmen, soweit sie erforderlich waren, um den Zustand einer Konventionsverletzung zu beenden, deren Folgen zu beseitigen und neue Konventionsverletzungen in zukünftigen gleichgelagerten Fällen zu vermeiden.
Kann ich mich nach der ablehnenden Entscheidung des EGMR an die Human Rights Committee wenden?
Laut Artikel 5 des Fakultativprotokolls und dem von Deutschland erklärten Vorbehalt prüft die Human Rights Committee die Mitteilung einer Einzelperson nur, wenn es sich vergewissert hat, dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren (vor allem EGMR) geprüft wird oder wurde. Daher stellt sich für einen Beschwerdeführer die Frage, ob er noch eine Beschwerde bei dem Human Rights Committee erheben kann, nachdem der EGMR in seiner Sache "entschieden" hat. In dem Zusammenhang kommt dem Begriff "geprüft" eine entscheidende Rolle zu. „Geprüft“ bedeutet nach der Auffassung des Human Rights Committee, dass in dem anderen Verfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung mit derselben Sache stattgefunden habe. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Beschwerde aus formalen Gründen für unzulässig erklärt wurde. In den Entscheidungen des EGMR werden die Abweisungsgründe in der Regel nicht konkret genannt. In der Entscheidung des Human Rights Committee vom 18.6.2013, Marìa Cruz Achabal Puertas v. Spain (1945/2010), CCPR/C/107/D/1945/2010 (2013) hat das Committee die der dortigen Beschwerdeführerin übersandte Mitteilung des EGMR nach Art. 52A der VO daher nicht als Ergebnis der sachlichen „Prüfung“ gewertet, weil sie „nicht hinreichend erkennen ließ, dass der EGMR eine sachliche Prüfung der Angelegenheit vorgenommen hatte“, Ziff. 7.3. Letztendlich hat das Human Rights Committee den Verstoß gegen Menschenrechte in dem Falle bejaht (nachdem der Gerichtshof die Beschwerde – ohne jegliche Begründung- als offensichtlich unzulässig beurteilt hat).