Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewinnt vor allem in der Strafrechtspraxis eine enorme Bedeutung und kann bei Lücken und Zweifelsfällen in der Strafprozessordnung weiterhelfen.

Wichtige Tendenz hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für die Entscheidungen über das Folterverbot (Art. 3 EMRK), die Garantie des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) und zur Wiedergutmachung der Konventionsverletzung (Art. 34 EMRK).

Die Regelungen in der StPO und die fragmentarische deutsche Rechtsprechung zu Zentralfragen beim Schutz der Beschuldigtenrechte sind lückenhaft. Beispiel: Die Frage, ob ein rechtswidrig etwa zuwider § 136a StPO erlangter Beweis im Rahmen der Wahrheitsfindung unberücksichtigt bleiben muss, ist gesetzlich nicht vollständig geregelt. Da klare gesetzliche Vorgaben fehlen, werden die Fragen in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.

Abhilfe durch die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR

 Auf die Rechtsprechung des EGMR kann unmittelbar im Strafverfahren Bezug genommen werden. Die Urteile des EGMR haben insoweit zwar keine unmittelbare formale Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung hat das BVerfG in seinem grundlegenden Beschluss vom 14. Oktober 2004statuiert.

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

Beschuldigtenrecht: Kein Zwang zur Selbstbelastung, Schweigerecht

Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, der Grundsatz nemo tenetur seipsum accusare, stellt ein zentrales Beschuldigtenrecht in der alltäglichen Strafrechtspraxis dar. Doch was passiert bei einer Verletzung?

 Rechtsprechung der EGMR zum Art. 6 EMRK

 Fall Funke vs. France

Im Funke-Fall wurde dem Betroffenen eine Geldstrafe auferlegt, weil er sich weigerte, Beweise für eine mögliche Wirtschaftsstraftat zu offenbaren. Dieser mittelbare Zwang verletzte nach dem Urteil des Gerichtshofs Art. 6 EMRK.

Denn bereits ein sehr mittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung des Prinzips nemo tenetur einerseits und der Verwertung der hierdurch erlangten Beweise andererseits stellt eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

Fall Saunders vs. United Kingdom

Im Fall Saunders vs. UK  führte der EGMR aus, dass das Schweigerecht ein Zentralbestandteil jedes rechtsstaatlichen Verfahrens darstellt und durch keinerlei Einflussnahme auf den Willen des Beschuldigten verletzt werden darf.

Fall Magee vs. United Kingdom

Im Urteil Magee vs. UK hat der EGMR seine Position, dass das effektiv gewährleistete Beschuldigtenrecht zum vollständigen Schweigen auf die frühen Verfahrensabschnitte erstreckt, indem er unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK hervorhob, dass gerade im frühen Stadium der Ermittlungen und Befragungen die prozessualen Garantien eminent wichtig sind.

Fall Murray II vs. United Kingdom

Im Urteil Murray II vs. United Kingdom hat der EGMR statuiert, dass dieses Prinzip insbesondere bei den frühen polizeilichen Ermittlungen gelten muss.

In den später entschiedenen Fällen hat der Gerichtshof das Prinzip nemo tenetur insbesondere im Kontext polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen und Vernehmungen sowie notwendigen Belehrungen fortentwickelt.

Jede festgenommene Person hat das Recht, in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie gilt für alle in Art 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Formen der Freiheitsentziehung. „Innerhalb möglichst kurzer Zeit" heißt idR binnen 24 Stunden.