Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
- wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;b. wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;c. wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;d. wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;e. wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;f. wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
- Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
- Jede nach der Vorschrift des Absatzes 1 (c) dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden
- Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. 5 Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Art 5 Abs. 1 EMRK schützt vor willkürlicher Festnahme und Haft durch den Staat, indem darin die Voraussetzungen (innerstaatliche Rechtsgrundlage, gesetzmäßiges Verfahren, Haftgründe des Art 5 Abs. 1 lit a bis f EMRK) definiert werden, unter denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist.
Die Absätze 2 bis 5 enthalten besondere Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit Freiheitsentziehungen und die Garantie der richterlichen Kontrolle des Freiheitsentzugs. Sie werden u.a. bei einer Freiheitsentziehung in psychiatrischen Kliniken relevant. Hier ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über eine Beschwerde wegen der Unterbringung eines damals 14 jähriges Mädchen ohne deren Einwilligung und ohne einen Gerichtsbeschluss in eine psychiatrische Klinik.
Recht auf Freiheit und Sicherheit im Art 5 EMRK ist zu Art 2 4. ZP EMRK (Recht auf Freizügigkeit), der jedoch nicht auf Freiheitsentziehungen im Allgemeinen, sondern lediglich auf Beschränkungen der Bewegungsfreiheit abzielt, abzugrenzen.
Art 5 Abs. 1. lit a bis f EMRK ( Haftgründe )
In Art 5 Abs 1 lit a bis f EMRK werden Fälle abschließend aufgezählt, nach denen eine Freiheitsentziehung materiell rechtmäßig und daher zulässig ist.
Art 5 Abs. 1 lit a EMRK:
Geregelt ist der Fall der Inhaftierung infolge gerichtlicher Verurteilung zu einer Haftstrafe.
Art 5 Abs. 1 lit b EMRK:
Diese Vorschrift spielt vor allem im Zusammenhang mit der Anordnung einer Beugehaft eine Rolle.
Laut der Rechtsprechung des EGMR ist eine Freiheitsentziehung nach Art 5 Abs 1 lit b EMRK nur in solchen Fällen zulässig, in denen das Gesetz es gestattet, jemanden in Haft zu behalten, um ihn zur Erfüllung einer spezifischen und konkreten Pflicht anzuhalten, der er bislang nicht nachgekommen ist .
Art 5 Abs 1 lit c EMRK:
Hier sind Haftgründe der Präventiv- bzw. Untersuchungshaft zur Sicherung einer strafrechtlichen Untersuchung geregelt. Das sind die Haftgründe des hinreichenden Tatverdachts, der Tatbegehungsgefahr und der Fluchtgefahr. Nach innerstaatlichem Recht kommen noch zusätzliche Haftgründe wie Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr dazu. Es genügt also nicht, dass die verhaftende Behörde in gutem Glauben handelt und die ehrliche Überzeugung hat, die/den Betroffenen verdächtigen zu müssen. Vielmehr muss ihre Entscheidung auf konkrete Tatsachen gestützt sein, dass die/der Verdächtige das in Frage stehende Delikt begangen haben könnte.
Art 5 Abs. 1 lit d EMRK:
Geregelt ist eine rechtmäßige Haft von Minderjährigen zum Zwecke überwachter Erziehung oder der Vorführung vor die zuständige Behörde
Art 5 Abs 1 lit e EMRK:
Geregelt ist eine Freiheitsentziehung an Personen mit ansteckenden Krankheiten, psychisch Erkrankten, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern. Z.B: ist der Art 5 Abs. 1 lit e EMRK auf bloß alkoholisierte Personen anwendbar, sofern sie eine Gefahr für sich selbst und die Öffentlichkeit darstellen.
Art 5 Abs. 1 lit f EMRK:
Freiheitsentziehung zum Zwecke der Verhinderung des unberechtigten Eindringens in das Staatsgebiet bzw. der Ausweisung und der Auslieferung . Eine Verletzung von Art 5 Abs. 1 lit f EMRK wurde etwa im Fall von sich in der Transitzone eines Flughafens aufhaltenden AsylwerberInnen bejaht, deren Anhaltebedingungen keinerlei rechtlicher Kontrolle unterlagen und denen der Zugang zu rechtlicher, humanitärer und sozialer Betreuung verwehrt wurde.
Art 5 Abs. 2 EMRK (Rechte der festgenommenen und inhaftierten Personen)
Recht auf Information
Jede festgenommene Person hat das Recht, in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie gilt für alle in Art 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Formen der Freiheitsentziehung. „Innerhalb möglichst kurzer Zeit" heißt idR binnen 24 Stunden.
Art 5 Abs. 3 EMRK ( Recht auf unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder richterlichen Beamten - Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung)
Recht auf die unverzügliche Vorführung von festgenommenen und inhaftierten Personen vor einen Richter.
Die Unverzüglichkeit ist in der Regel gegeben, wenn eine Frist von 24 bis 48 Stunden nicht überschritten wird.
Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung
Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erledigung eines Strafverfahrens in eine angemessene Frist (Art. 6 I 1 EMRK). Welche Haftdauer angemessen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Begrenzung ist für die Untersuchungshaft nicht vorgeschrieben. Das Fortbestehen eines „hinreichenden" Tatverdachts ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, ist über einen längeren Zeitraum hinweg allerdings nicht als Begründung ausreichend. Vielmehr muss dann geprüft werden, ob zusätzliche Haftgründe gegeben sind. Der EGMR prüft, ob die nationalen Behörden das Verfahren mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben haben. EGMR hat z.B. im Verfahren W. vs die Schweiz, NL 1993/2, 17; EuGRZ 1993, 384, eine vierjährige Untersuchungshaft in einem Fall weit verzweigter Wirtschaftskriminalität als noch mit Art 5 Abs. 3 EMRK vereinbar gesehen. Im den internationalen Terrorismus betreffenden Fall Chraidi vs Deutschland (EGMR 26.10.2006, NL 2006, 257) wurde eine fünfeinhalbjährige Untersuchungshaft noch für angemessen befunden. die Beschwerden über die Dauer von Untersuchungshaft führen in der Regel nicht zu einer Verkürzung derselben, denn wegen der chronischen Arbeitsüberlastung des EGMR dauern die Beschwerdeverfahren ebenso lange oder sogar länger als die in Frage stehende Haftzeit. Spätere Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe beseitigt eine mögliche Verletzung des Art. 5 Abs. 3 nicht, sondern findet nur bei Berechnung einer Entschädigung nach Art. 41 Berücksichtigung. Im Fall Lelièvre . /. Belgien, 11287/03, 8.11.2007 ( 7 jährige Untersuchungshaft, 35 Jahre Freiheitsstrafe) sprach der EGMR dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 6.000 € zu.
Dabei ist stets zu beachten, dass Untersuchungshäftlinge einen Anspruch auf vorrangige und beschleunigte Bearbeitung ihres Falles haben. Überdies ist auf die Möglichkeit der Freilassung gegen Kaution (Art 5 Abs. 3 letzter Satz EMRK) Bedacht zu nehmen, von der die Behörden Gebrauch machen müssen, wenn – neben dem Tatverdacht – als Grund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft lediglich Fluchtgefahr gegeben ist.
Art 5 Abs. 4 EMRK (Das Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle)
Das Recht auf richterliche Haftprüfung gemäß Art 5 Abs. 4 EMRK gilt für sämtliche in Art 5 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Formen der Haft.
Art 5 Abs. 4 EMRK überlässt es den Konventionsstaaten, die Einzelheiten (Form, Fristen) im Hinblick auf die Haftkontrolle zu regeln. Dabei muss ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein. D.h. in der Praxis:
die auf Antrag der/des Betroffenen durchzuführende Haftprüfung hat innerhalb möglichst kurzer Frist
in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Verfahrensgarantien gemäß Art 6 EMRK, etwa der Grundsätze der Waffengleichheit, Anspruch auf Rechtsvertretung, Gewährung von Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sind zu beachten.
Art 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Entschädigung )
Diese Bestimmung sieht eine Entschädigung für konventionswidrige Haft vor.