„ne bis in idem“ – Verbot der Mehrfachbestrafung

Am 30.04.2020 veröffentlichte der Gerichtshof eine Neufassung der Leitlinie zur Anwendung des Art. 4 zum Protokoll Nr. 7: Verbot der Doppelbestrafung mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR und Erklärungen. Hier ist der englische Text.


Dieses Recht findet sich in der EMRK noch nicht und ist erst in das 7. ZP aufgenommen worden, welches am 1.11.1988 in Kraft getreten ist.

Art. 4 des 7. ZP zur EMRK lautet:

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Abs.1: Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Abs.2: Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Abs.3: Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Im nationalen und internationalen Strafrecht gibt es ähnliche Bestimmungen:

Art. 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC):

„Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“.

Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

Art. 14 Abs.7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR):

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.

Art. 103 Abs.3 Grundgesetz (GG) der BRD:

Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ):

Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.

Die BRD hat diesen Artikel neben Holland (Stand zum 01.06.20202) bislang nicht ratifiziert. Zum Ratifikationsstand geht es hier

Die Zurückhaltung mag auf die erheblichen Auslegungsschwierigkeiten dieser Bestimmung zurückführen. Denn während bei Art. 4 des 7.ZP der verfahrensrechtliche Aspekt im Vordergrund steht, ist es bei Art. 103 Abs.3 GG die Identität der Tathandlung.

Die Bestimmung soll davor schützen, nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafprozesses (Freispruch oder Schulspruch) erneut einem Strafverfahren unterzogen zu werden. Diese „Sperrwirkung“ betrifft nur Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, nicht aber andere Sanktionen wie administrative Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen.
Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht von einem Richter sondern kann auch von einer Verwaltungsbehörde stammen, da damit die förmliche Verhängung einer Strafe wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens zu verstehen ist. Darunter fallen z. B. Bescheide einer Verwaltungsstrafbehörde oder ein Strafbefehl sowie Bußgeldbescheide.
Der rechtskräftige „Freispruch“ bedeutet ebenso nicht nur ein richterliches Urteil, sondern auch eine Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde.

Eine der letzten Entscheidungen des EGMR zum Verbot der Doppelbestrafung war die Beschwerde in der Sache  KHODORKOVSKIY AND LEBEDEV v. RUSSIA (No. 2).