DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE, Beschwerde Nr. 65941/11
RECHTSSACHE LABASSEE gegen FRANKREICH
URTEIL vom 26. Juni 2014
Ergebnis der Würdigung des EGMR:
Es lag keine Verletzung von Art. 8 der Konvention vor, insoweit es um das Recht der Beschwerdeführer( Wunscheltern) auf Achtung ihres Familienlebens geht. Dagegen lag eine Verletzung dieser Bestimmung vor, insoweit es um das Recht der dritten Beschwerdeführerin (Kind) auf Achtung ihres Privatlebens geht. Frankreich wurde zur Zahlung von 5.000 Euro (EUR) für den immateriellen und von 4.000 Euro für den materiellen Schaden verpflichtet.
Sachverhalt:
Der Rechtssache lag eine Beschwerde gegen die Französische Republik zugrunde, die durch französische Staatsangehörige - Herrn Francis Labassee („erster Beschwerdeführer“) und Frau Monique Labassee („zweite Beschwerdeführerin“) („die ersten Beschwerdeführer“) - und eine amerikanische Staatsangehörige - Frl. Juliette Labassee („dritte Beschwerdeführerin“) - am 6. Oktober 2011 gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht worden war.
Die Beschwerdeführer wurden 1950, 1951 und 2001 geboren und sind wohnhaft in Toulouse.
Leihmutterschaft in den Vereinigten Staaten:
Die ersten Beschwerdeführer sind Ehemann und Ehefrau. Aufgrund eines Problems der Unfruchtbarkeit der zweiten Beschwerdeführerin beschlossen sie, eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schlossen sie in den Vereinigten Staaten am 20. Juni 2000 einen Vertrag mit dem „International Fertility Center for Surrogacy“ und danach, am 29. Oktober 2000, einen Vertrag mit diesem Institut und mit Herrn und Frau L., wonach Letztere einen Embryo austragen würde, der aus der Eizelle einer anonymen Spenderin und den Gameten des ersten Beschwerdeführers stammen sollte.
Auf diese Weise wurde am 27. Oktober 2001 die dritte Beschwerdeführerin in Minnesota, Vereinigte Staaten, geboren.
Das Gericht des Bundesstaates Minnesota hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001, auf Antrag von Frau L., festgestellt, dass das Ziel der Schwangerschaft darin bestanden hatte, ein Kind zur Welt zu bringen, das biologisch von dem Beschwerdeführer abstammte, und dass sie ihre elterlichen Rechte nicht behalten wollte, und dass diese Rechte mit diesem Urteil außer Kraft traten.
An demselben Tag hat dasselbe Gericht auf Antrag des ersten Beschwerdeführers sowie der Eheleute L. ein zweites Urteil erlassen, in dem festgestellt wurde, dass der erste Beschwerdeführer erklärte, er sei der leibliche Vater der dritten Beschwerdeführerin; und dass deren Name „Juliette Monique Labassee“ laute; und dass das Sorgerecht und die tatsächliche Personensorge auf den ersten Beschwerdeführer übertragen wurden, der die Erlaubnis habe, mit dem Kind nach Frankreich zurückzukehren; und dass Herrn und Frau L., die ausdrücklich auf ihre Rechte bezüglich des Kindes verzichteten, keinerlei Besuchsrechte eingeräumt wurden.
In der Geburtsurkunde der dritten Beschwerdeführerin, ausgestellt am 1. November 2001 in Minnesota, wird erklärt, dass sie die Tochter des ersten Beschwerdeführers und der zweiten Beschwerdeführerin sei.
Die Verweigerung der Eintragung der Geburtsurkunde ins Geburtenregister in FRANKREICH:
Am 28. Juli 2003 teilte die Staatsanwaltschaft des Großinstanzgerichts von Nantes den ersten Beschwerdeführern mit, sie lehne die Übertragung der Geburtsurkunde der dritten Beschwerdeführerin in das französische Personenstandsregister ab, mit der Begründung, dies würde dem französischen „ordre public“ widersprechen.
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat der Vormundschaftsrichter des Großinstanzgerichts von Toucoing im Hinblick auf die Geburtsurkunde der dritten Beschwerdeführerin, der Heiratsurkunde der ersten Beschwerdeführer und der Zeugenaussagen, wonach sie seit der Geburt des Kindes für das Kind sorgten, am 3. Dezember 2003 eine Notorietätsurkunde ausgestellt.
Urteil des Großinstanzgerichts von Lille vom 4. Mai 2006:
Nachdem die Staatsanwaltschaft von Nantes die Eintragung des Randvermerks dieser Urkunde in das Personenstandsregister abgelehnt hatte, forderten die ersten Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 den Justizminister vor dem Großinstanzgericht von Lille auf, die Eintragung der Notorietätsurkunde anordnen zu lassen. Am 10. September 2004 forderte der Oberstaatsanwalt bei dieser Gerichtsbarkeit seinerseits die Beschwerdeführer auf, die Notorietätsakte für ungültig erklären zu lassen.
Mit Urteil vom 22. März 2007 wies das Gericht die Beschwerdeführer ab. Es war der Meinung, der Vertrag über die Leihmutterschaft sei ungültig, da er einen Verstoß gegen französisches Recht darstelle und betrügerischen Charakter habe. Infolgedessen seien der offenkundige Statusbesitz [„possession d’état“], auf den sich die Beschwerdeführer stützten, und die Notorietätsurkunde mit Mängeln behaftet und könnten nicht die Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses begründen.
Urteil des Berufungsgerichts von Douai vom 14. September 2009:
Nachdem sich die Beschwerdeführer an das Berufungsgericht von Douai gewandt hatten, hat dieses mit Urteil vom 14. September 2009 den Gerichtsbeschluss bestätigt. Es führte hierzu Folgendes aus:
„(...) Es wird nicht bestritten, dass Herr und Frau Labassee die kleine Juliette Labassee seit ihrer Geburt wie ihr eigenes Kind behandeln und für ihre Erziehung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
Jedoch muss der offenkundige Statusbesitz, um eine Rechtsvermutung, die die Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses ermöglichen würde, begründen zu können, frei von Mängeln sein.
Im vorliegenden Fall ist der offenkundige Statusbesitz von Juliette Labassee gegenüber Herrn und Frau Labassee jedoch die Folge eines Vertrags über die Leihmutterschaft, der zwischen den Eheleuten Labassee und Frau [L.] geschlossen wurde und aufgrund dessen Frau [L.] ihnen Juliette übergab, die sie nach einer künstlichen Befruchtung zur Welt gebracht hatte, wobei der Embryo aus einem Gameten von Herrn Labassee und einer Eizelle von einer anonymen Spenderin gezeugt wurde.
Dieser offenkundige Statusbesitz beruht somit auf einem Vertrag über die Leihmutterschaft, der in Anwendung der Art. 16-7 und 16-9 des „code civil“ absolut nichtig ist, sowohl für die Parteien selbst als auch für Dritte.
Unter diesen Umständen ist ein solcher Statusbesitz mit einem Mangel behaftet und kann im Hinblick auf das Kindschaftsverhältnis keine Wirksamkeit haben, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Es gibt keine Grundlage für die Behauptung, die fehlende Wirksamkeit verstoße gegen Art. 1 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte oder gegen das Kindeswohl, das durch Art. 3 Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens geschützt wird; während die Grundsätze der Unveräußerlichkeit des menschlichen Körpers und der Unveräußerlichkeit des Personenstandes, sowie der „ordre public“-Charakter von Art. 16-7 des „code civil“, nach französischem Recht verlangen, dass jegliche Wirksamkeit eines Leihmutterschaftsvertrages ausgeschlossen wird.
In Anbetracht dieser Überlegungen sind die Hauptanträge der [Beschwerdeführer] zurückzuweisen, die zum Ziel haben, dass die Eintragung der Notorietätsurkunde angeordnet wird, durch die der Statusbesitz des Kindes Juliette gegenüber Herrn und Frau Labassee festgelegt werden sollte.
Was den Hilfsantrag von Herrn Labassee betrifft, der zum Ziel hat, dass festgestellt werden soll, dass das Kindschaftsverhältnis zwischen ihm und Juliette durch den Statusbesitz hergestellt wird, so ist hervorzuheben, wie oben bereits erwähnt, dass der Statusbesitz von Juliette als das Kind von Herrn Labassee auf einem Leihmutterschaftsvertrag beruht, der absolut nichtig ist, und somit keinerlei Wirksamkeit haben kann.
Unter diesen Umständen ist der Statusbesitz von Herrn Labassee mit Mängeln behaftet, und sein Antrag muss ebenfalls abgewiesen werden, aus denselben Gründen wie den oben dargelegten (...)“
Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 6. April 2011:
Die Beschwerdeführer legten beim Kassationshof Revision ein, wobei sie insbesondere eine Missachtung des vorrangig zu berücksichtigenden Wohls des Kindes – im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes – und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention geltend machten.
Mit Urteil vom 6. April 2011 wies der Kassationshof (erste Zivilkammer) den Antrag zurück und begründete dies wie folgt:
„ (...) In Erwägung dessen, dass es nach positivem Recht dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit des Personenstandes – einem wesentlichen Grundsatz des französischen Rechts – widerspricht, einen Leihmutterschafsvertrag wirksam werden zu lassen, der gemäß Art. 16-7 und 16-9 des „code civil“ null und nichtig ist, da er dem „ordre public“ widerspricht; und dass dieser Grundsatz verhindert, dass ein Statusbesitz, der für die Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses infolge eines solchen Vertrages geltend gemacht wird, in Frankreich Wirkung erlangen kann – auch dann, wenn er rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde – da er mit dem französischen internationalen Ordre Public unvereinbar ist;
und dass somit das Berufungsgericht zu Recht bestätigt hat, dass aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 2000 über die Leihmutterschaft der Statusbesitz der [dritten Beschwerdeführerin] gegenüber [den ersten Beschwerdeführern] keinerlei Wirksamkeit für die Herstellung ihres Kindschaftsverhältnisses haben konnte; und dass eine solche Situation, die dem Kind seine Kindschaft mütterlicherseits und väterlicherseits, die ihm durch das Recht des Bundesstaates Minnesota zuerkannt wurde, nicht aberkennt und es auch nicht daran hindert, mit den [ersten Beschwerdeführern] in Frankreich zusammen zu leben, somit keinerlei Verstoß gegen das Recht dieses Kindes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 des Übereinkommens (...), und auch nicht gegen das vorrangig zu berücksichtigende Wohl des Kindes, das in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes garantiert wird, darstellt (...)“
EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
Zivilrechtliche Bestimmungen
In Art. 18 des „code civil“ heißt es wie folgt:
„Ein Kind besitzt die französische Staatsangehörigkeit, wenn zumindest einer der Elternteile französischer Staatsangehöriger ist.“
Der Wortlaut der Artikel 16-7 und 16-9 des „code civil“ (eingeführt mit Gesetz Nr. 94-653 vom 29. Juli 1994) ist wie folgt:
Art. 16-7
„Jegliche Vereinbarung über eine Zeugung oder Schwangerschaft für eine andere Person ist nichtig.“
Art. 16-9
„Die Bestimmungen dieses Kapitels haben „ordre public“-Charakter.“
Zum Zeitpunkt der Geburt der dritten Beschwerdeführerin (am 27. Oktober 2001) und bis zum 27. November 2003 war in Art. 47 des „code civil“ festgelegt, dass „jede Personenstandsurkunde von Franzosen und von Ausländern, die im Ausland ausgestellt wurde, gültig ist, wenn sie in der im besagten Land üblichen Form ausgestellt wurde.“ Der Kassationshof hatte dennoch erklärt, dass „die Personenstandsurkunden in Bezug auf Fakten, die gegenüber dem Standesbeamten erklärt wurden, nur solange gültig sind, bis das Gegenteil bewiesen wurde“ .
In der Fassung, die vom 27. November 2003 bis 15. November 2006 in Kraft war, lautete Art. 47 des „code civil“ wie folgt:
„Jede Personenstandsurkunde von Franzosen und von Ausländern, die im Ausland ausgestellt und in der in diesem Land üblichen Form erstellt wurde, ist gültig, es sei denn, dass andere Urkunden oder Dokumente, äußere Gegebenheiten oder Sachverhalte, die aus der Urkunde selbst hervorgehen, zeigen, dass diese Urkunde gesetzeswidrig oder gefälscht ist oder dass die Fakten, die darin erklärt werden, nicht der Realität entsprechen.
Im Zweifelsfall wird die Behörde, bei der die Ausstellung, Eintragung oder Ausfertigung einer Urkunde oder eines Rechtstitels beantragt wurde, den Antrag aufschieben und den Betroffenen darüber informieren, dass er sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten an den Oberstaatsanwalt von Nantes wenden kann, damit eine Feststellung über die Authentizität der Urkunde getroffen werden kann.
Falls der Oberstaatsanwalt den Antrag auf Feststellung der Authentizität für unbegründet hält, wird er den Betroffenen und die Behörde innerhalb eines Monats darüber benachrichtigen.
Falls der Oberstaatsanwalt die Zweifel der Behörde teilt, führt er innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten, die, falls es für die Ermittlungen notwendig ist, jedoch einmal um ein Gleiches verlängert werden kann, alle sachdienlichen Ermittlungen durch; insbesondere, indem er sich an die zuständigen Konsularbehörden wendet. Er teilt dem Betroffenen und der Behörde so bald wie möglich das Ergebnis der Ermittlungen mit.
Angesichts der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen kann der Oberstaatsanwalt sich an das Großinstanzgericht von Nantes wenden, damit es über die Gültigkeit der Urkunde entscheidet, nachdem es gegebenenfalls alle Maßnahmen zur Einholung von Informationen, die es für nützlich erachtet, angeordnet hat.
Aus den Artikeln 319 und 320 des „code civil“ in ihrer im vorliegenden Fall gültigen Fassung geht hervor, dass das Kindschaftsverhältnis ehelicher Kinder durch die Geburtsurkunden nachgewiesen wird, die in den Personenstandsregistern eingetragen sind, und dass mangels einer solchen der Statusbesitz als eheliches Kind ausreichend ist.
Art. 311-3 des „code civil“ (seit 2006 aufgehoben) lautete wie folgt:
„Die Eltern oder das Kind können den Vormundschaftsrichter bitten, dass ihnen – unter den in Art. 71 und 72 genannten Voraussetzungen – eine Notorietätsurkunde ausgestellt wird, die den Statusbesitz verbindlich feststellt, bis das Gegenteil bewiesen ist;
Unbeschadet aller sonstigen Beweismittel, auf die sie zurückgreifen könnten, um dessen Existenz, falls er angefochten wird, festzustellen.
Das Kindschaftsverhältnis, das durch den in der Notorietätsurkunde festgestellten Statusbesitz hergestellt wird, wird als Randvermerk in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.“
Strafrechtliche Bestimmungen:
In Art. 227-12 und 227-13 des „code civil“ heißt es wie folgt:
Art. 227-12
„ (...) Wird der Tatbestand der Vermittlung zwischen einer Person oder einem Paar, das ein Kind aufnehmen möchte, und einer Frau, die bereit ist, dieses Kind auszutragen, um es nach der Geburt ihnen zu übergeben, [mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 EUR] bestraft. Wurde dies gewohnheitsmäßig oder zu Erwerbszwecken getan, werden die Strafen verdoppelt.
Der Versuch (...) wird mit denselben Strafen belegt.“
Art. 227-13
„Die freiwillige Ersetzung, Täuschung oder Verschleierung mit der Folge eines Angriffs auf den Personenstand eines Kindes wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 45.000 EUR belegt.
Der Versuch wird mit denselben Strafen belegt.“
RECHTSVERGLEICH
Der Gerichtshof hat eine rechtsvergleichende Studie durchgeführt anhand von 35 Mitgliedstaaten der Konvention neben Frankreich: Andorra, Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Spanien, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Polen, Republik Tschechien, Rumänien, Großbritannien, Russland, Saint-Marin, Serbien, Slowenien, Schweden, Schweiz, Türkei und Ukraine.
Die Studie ergab, dass Leihmutterschaft in vierzehn dieser Staaten ausdrücklich verboten ist: Deutschland, Österreich, Spanien, Estland, Finnland, Island, Italien, Moldawien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Schweden, Schweiz und Türkei. In zehn weiteren Staaten, in denen es keine gesetzlichen Regelungen zur Leihmutterschaft gibt, ist diese entweder aufgrund von allgemeinen Bestimmungen verboten, oder sie wird dort nicht geduldet, oder die Frage nach der Legalität ist ungewiss. Hierbei handelt es sich um Andorra, Bosnien-Herzegowina, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Rumänien und Saint-Marin.
Dagegen ist in sieben der 35 Staaten die Leihmutterschaft erlaubt (unter dem Vorbehalt strenger Auflagen): in Albanien, in Georgien, in Griechenland, in den Niederlanden, in Großbritannien, in Russland und in der Ukraine. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Leihmutterschaft im uneigennützigen Sinne (die Leihmutter kann zwar die Kosten, die in Verbindung mit der Schwangerschaft entstehen, ersetzt bekommen, aber sie kann nicht entlohnt werden), aber dennoch scheint es, dass sich in Georgien, Russland und in der Ukraine hinter der Leihmutterschaft ein kommerzieller Charakter verbirgt. Darüber hinaus scheint die Leihmutterschaft in vier Staaten, in denen es keine gesetzliche Regelung dafür gibt, toleriert zu werden: in Belgien, in der tschechischen Republik, und schließlich in Luxemburg und in Polen.
In dreizehn der 35 Staaten haben die Wunscheltern die Möglichkeit, die rechtliche Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses mit einem Kind zu erreichen, das aus einer rechtmäßig im Ausland praktizierten Leihmutterschaft stammt – entweder durch Exequatur oder durch direkte Eintragung des ausländischen Gerichtsbeschlusses oder der ausländischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister, oder sie können durch Adoption ein Kindschaftsverhältnis herstellen. Hierbei handelt es sich um Albanien, Spanien, Estland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Irland, die Niederlande, die tschechische Republik, Großbritannien, Russland, Slowenien und die Ukraine. Dies scheint gleichermaßen möglich zu sein in elf weiteren Staaten, in denen Leihmutterschaft verboten oder zumindest im Gesetz nicht vorgesehen ist: in Österreich, in Belgien, in Finnland, in Island, in Italien (zumindest in Bezug auf das Kindschaftsverhältnis zum Vater, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist), in Malta, in Polen, in Saint-Marin, in Schweden, in der Schweiz, und schließlich in Luxemburg.
Demgegenüber scheint dies in den folgenden, insgesamt 11 Staaten ausgeschlossen zu sein: Andorra, Deutschland (außer vielleicht in Bezug auf das Kindschaftsverhältnis zum Vater, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist), Bosnien-Herzegowina, Lettland, Litauen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Rumänien, Serbien und Türkei.
RECHTLICHE SITUATION
ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
Die Beschwerdeführer beklagen, dass sie, was dem Kindeswohl widerspreche, nicht die Möglichkeit haben, in Frankreich die Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses zu erreichen, das im Ausland rechtmäßig zwischen den beiden ersten Beschwerdeführern und der dritten Beschwerdeführerin, die im Ausland aus einer Leihmutterschaft geboren wurde, hergestellt worden sei. Sie beziehen sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit folgendem Wortlaut:
(1) „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Rechtliche Würdigung durch den Gerichtshof:
- a) Zum Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Aus den Schriftstücken der Parteien geht hervor, dass sie die Weigerung der französischen Behörden, die Familienbindung, durch die die Beschwerdeführer vereint sind, rechtlich anzuerkennen, übereinstimmend als einen „Eingriff“ in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ansehen; dies wirft Fragen auf unter dem Blickwinkel der negativen Pflichten des beschwerdegegnerischen Staates in Bezug auf Art. 8, anstatt seiner positiven Pflichten.
- b) Zur Rechtfertigung des Eingriffs
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass der streitige Eingriff gesetzlich vorgesehen ist.
Legitime Ziele
Der Gerichtshof ist nicht überzeugt von der Behauptung der Regierung, es gehe im vorliegenden Fall um die „Aufrechterhaltung der Ordnung“ und „Verhütung von Straftaten“. Er stellt fest, dass es keinesfalls erwiesen ist, dass die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft durch französische Staatsbürger in einem Land, in dem diese legal ist, eine Straftat nach französischem Recht darstellen würde. Im Übrigen hat er diesbezüglich im o.g. Fall Mennesson (siehe Urteil, Abs. 61) - in dem gegen Wunscheltern, die in den Vereinigten Staaten eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen hatten, Ermittlungen eingeleitet worden waren wegen „Leihmutterschaftsvermittlung“ und „Vortäuschung mit der Folge einer Verletzung des Personenstands von Kindern“ - betont, dass der Untersuchungsrichter die Einstellung des Verfahrens beschlossen hatte, mit der Begründung, die Tatbestände, die auf amerikanischem Staatsgebiet begangen worden waren, wo sie nicht strafbar sind, stellten keine strafbaren Vergehen auf französischem Staatsgebiet dar.
Andererseits ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Weigerung Frankreichs, ein Kindschaftsverhältnis zwischen den aus einer Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindern und den Wunscheltern anzuerkennen, dem Willen entspringt, seine Staatsbürger davon abzuhalten, außerhalb des französischen Staatsgebiets eine Zeugungsmethode in Anspruch zu nehmen, die es auf seinem eigenen Staatsgebiet verbietet; mit dem Ziel, gemäß seiner Wahrnehmung der Problematik die Kinder zu schützen sowie auch – wie aus der Studie des Conseil d’État vom 9. April 2009 (s.o. Abs. 28) hervorgeht – die Leihmutter zu schützen. Der Gerichtshof räumt daher ein, dass die Regierung die Meinung vertreten kann, dass der strittige Eingriff zwei der legitimen Ziele hatte, die im zweiten Absatz des Artikels 8 der Konvention aufgeführt sind: den „Schutz der Gesundheit“ und den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.
„Notwendig“, „in einer demokratischen Gesellschaft“
Allgemeine Überlegungen
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung der Meinung ist, dass die Mitgliedstaaten im strittigen Bereich einen weiten Ermessensspielraum haben, um zu entscheiden, was „in einer demokratischen Gesellschaft“ „notwendig“ sei.
Gerichtshof erinnert daran, dass die Weite des Ermessensspielraums, den die Staaten haben, je nach den Umständen, Bereichen und dem jeweiligen Zusammenhang variiert und dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines gemeinsamen Nenners in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ein entscheidender Faktor sein kann (siehe z.B. Wagner und J.M.W.L. und Negrepontis-Giannisis, s.o., Abs. 128 bzw. Abs. 69). So ist einerseits, wenn innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens besteht – sei es in Bezug auf die relative Bedeutsamkeit des Interesses, um das es geht, oder in Bezug auf die besten Mittel, um dieses zu schützen, insbesondere, wenn die Angelegenheit heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft – der Ermessensspielraum groß. Andererseits ist dann, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identität eines Menschen auf dem Spiel steht, der Spielraum, der dem Staat gelassen wird, gewöhnlich eingeschränkt (siehe insbesondere S.H., s.o., Abs. 94).
Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass in Europa kein Konsens besteht, weder über die Rechtmäßigkeit der Leihmutterschaft noch über die rechtliche Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses zwischen den Wunscheltern und den Kindern, die auf diese Weise legal im Ausland gezeugt wurden. Tatsächlich hat die rechtsvergleichende Studie, die der Gerichtshof eingeleitet hatte, ergeben, dass die Leihmutterschaft in vierzehn der 35 Mitgliedstaaten des Europarats – abgesehen von Frankreich – ausdrücklich verboten ist; in zehn Staaten ist sie entweder aufgrund allgemeiner Bestimmungen verboten oder wird nicht toleriert, oder die Frage ihrer Rechtmäßigkeit ist ungewiss; demgegenüber ist sie in sieben Staaten ausdrücklich erlaubt und wird in vier Staaten scheinbar toleriert. In dreizehn dieser 35 Staaten ist es möglich, die Anerkennung oder rechtliche Feststellung des Kindschaftsverhältnisses zwischen den Wunscheltern und den Kindern, die aus einer rechtmäßig im Ausland praktizierten Leihmutterschaft hervorgegangen sind, zu erreichen. Dies scheint ebenfalls möglich zu sein in elf weiteren dieser Staaten (bei einem dieser Staaten gilt diese Möglichkeit eventuell nur für das Kindschaftsverhältnis zum Vater, wenn der Wunschvater gleichzeitig der leibliche Vater ist); aber ausgeschlossen ist es in den elf restlichen Staaten (abgesehen von der eventuellen Möglichkeit in einem dieser Staaten, die Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses zum Vater zu erreichen, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist) (s.o. Abs. 31-33).
Dieser fehlende Konsens spiegelt die Tatsache wider, dass die Leihmutterschaften Anlass zu heiklen Fragen ethischer Art geben. Es bestätigt außerdem, dass die Staaten sich grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum zugestehen sollten - nicht nur bei der Entscheidung, ob diese Zeugungsmethode erlaubt werden sollte oder nicht, sondern auch, ob ein Kindschaftsverhältnis zwischen Kindern, die legal im Ausland durch Leihmutterschaften gezeugt wurden, und deren Wunscheltern anerkannt werden sollte oder nicht.
Dennoch muss man gleichermaßen den Umstand berücksichtigen, dass ein wesentlicher Aspekt der Identität eines Menschen auf dem Spiel steht, wenn sein Kindschaftsverhältnis berührt wird. Daher ist es angebracht, den Ermessensspielraum, der dem beschwerdegegnerischen Staat zur Verfügung stand, einzuschränken.
Im Übrigen entgehen die vom Staat ausgeübten Entscheidungsmöglichkeiten, selbst innerhalb der Grenzen dieses Ermessensspielraumes, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs. Dem Gerichtshof obliegt es, die Argumente, die berücksichtigt wurden, aufmerksam zu prüfen, um zu einer Lösung zu kommen, und zu untersuchen, ob zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der Einzelpersonen, die direkt von dieser Lösung betroffen sind, ein gerechtes Gleichgewicht hergestellt wurde (s.o. mutatis mutandis, S.H. et autres, Abs. 97). Gleichzeitig muss er den wesentlichen Grundsatz berücksichtigen, nach dem in allen Fällen, in denen die Situation eines Kindes betroffen ist, das Wohl des Kindes Vorrang haben soll (siehe – neben zahlreichen anderen – Wagner und J.M.W.L., Abs. 133-134, und E.B. ./. Frankreich [GC], Nr. 43546/02, Abs. 76 und 95, 22. Januar 2008).
Im vorliegenden Fall hat der Kassationshof festgestellt, dass es nach französischem positivem Recht dem Grundsatz der Unveräußerlichkeit des Personenstandes – einem „wesentlichen Grundsatz des französischen Rechts“ – widerspreche, einen Leihmutterschafsvertrag wirksam werden zu lassen, und dass ein solcher Vertrag null und nichtig sei, da er dem „ordre public“ widerspreche. Im Weiteren urteilte er, dass dieser Grundsatz verhindere, dass ein Statusbesitz, der für die Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses infolge eines solchen Vertrages geltend gemacht wird, in Frankreich Wirkung erlangen kann – auch dann, wenn er rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde –, da er mit dem französischen internationalen „ordre public“ unvereinbar sei (s.o. Abs. 17).
Die Tatsache, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich ist, das Kindschaftsverhältnis zwischen den ersten Beschwerdeführern und der dritten Beschwerdeführerin nach französischem Recht anerkennen zu lassen, ist also nach Meinung des Kassationshofs eine Auswirkung der ethischen Entscheidung des französischen Gesetzgebers, die Leihmutterschaft zu verbieten. Die Regierung betonte diesbezüglich, dass der innerstaatliche Richter folgerichtig die Konsequenzen aus dieser Entscheidung gezogen habe, indem er zustimmte, dass der Statusbesitz nicht geltend gemacht werden könne, um in Frankreich ein Kindschaftsverhältnis der Kinder, die aus einer Leihmutterschaft im Ausland geboren wurden, herzustellen. Demzufolge wäre es, wenn er die Eintragung erlaubt hätte, gleichbedeutend damit gewesen, dass er stillschweigend akzeptiert hätte, dass das innerstaatliche Recht umgangen wurde, und somit wäre die Kohärenz des Verbots in Frage gestellt worden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Herangehensweise dazu führt, dass auf den Vorbehalt des „ordre public international“ zurückgegriffen wird, der im internationalen Privatrecht vorgesehen ist. Der Gerichtshof möchte diese Herangehensweise nicht als solche in Frage stellen. Jedoch ist zu prüfen, ob der innerstaatliche Richter bei der Anwendung dieses Mechanismus im vorliegenden Fall gebührend die Notwendigkeit berücksichtigt hat, zwischen dem Interesse der Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinschaft sich der demokratisch getroffenen Entscheidung beugen, und dem Interesse der Beschwerdeführer – und somit dem vorrangig zu berücksichtigenden Interesse des Kindes -, voll und ganz ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens zu genießen, ein gerechtes Gleichgewicht herzustellen.
Er stellt diesbezüglich fest, dass der Kassationshof entschieden hat, dass die Tatsache, dass der Statusbesitz der dritten Beschwerdeführerin gegenüber den ersten Beschwerdeführern keine Wirksamkeit für die Herstellung ihres Kindschaftsverhältnisses haben konnte, keinen Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und auch nicht gegen das vorrangig zu berücksichtigende Wohl des Kindes darstelle; da dem Kind weder seine Kindschaft mütterlicherseits und väterlicherseits, die ihm durch das Recht des Bundesstaates Minnesota zuerkannt wurden, genommen werde, noch werde es daran gehindert, mit den ersten Beschwerdeführern in Frankreich zusammen zu leben (s.o. Abs. 17).
Der Gerichtshof ist der Meinung, dass man im vorliegenden Fall zwischen dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens einerseits und dem Recht der dritten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens andererseits unterscheiden muss.
Zum Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens
…..
Somit – einerseits in Anbetracht der konkreten Auswirkungen der fehlenden Anerkennung des Kindschaftsverhältnisses zwischen den ersten Beschwerdeführern und der dritten Beschwerdeführerin auf ihr Familienleben, und andererseits des Ermessensspielraums, der dem beschwerdegegnerischen Staat zur Verfügung steht - ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Situation, zu der die Schlussfolgerung des Kassationshofs im vorliegenden Fall führt, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und den Interessen des Staates herstellt, insoweit es um ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens geht.
Es bleibt jedoch noch die Frage, ob dasselbe auch gilt, wenn es um das Recht der dritten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens geht.
Zum Recht der dritten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens
Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erfordert die Achtung des Privatlebens, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, die Einzelheiten seiner Identität als Mensch festzustellen; dies beinhaltet auch sein Kindschaftsverhältnis (s.o. Abs. 38); ein wesentlicher Aspekt der Identität einer Person steht auf dem Spiel, wenn man deren Kindschaftsverhältnis berührt (s.o. Abs. 59). Gemäß dem positiven Recht befindet sich die dritte Beschwerdeführerin diesbezüglich in einer Situation von Rechtsunsicherheit. Wenn es zutrifft, dass ein Kindschaftsverhältnis zu den ersten Beschwerdeführern durch den französischen Richter zugebilligt wird, insoweit es durch das Recht von Minnesota hergestellt wurde, dann wird durch die Weigerung, dem amerikanischen Gerichtsbeschluss volle Wirksamkeit zu verleihen, den daraus resultierenden Personenstand ins Geburtenregister einzutragen und den Statusbesitz wirksam werden zu lassen, gleichzeitig deutlich gemacht, dass dieses Kindschaftsverhältnis durch die französische Rechtsordnung nicht anerkannt wird. Mit anderen Worten: Obwohl Frankreich sehr wohl weiß, dass sie anderswo als das Kind der ersten Beschwerdeführer anerkannt wurde, will es dem Kind diese Anerkennung in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zugestehen. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass ein solcher Widerspruch einen Angriff auf die Identität der dritten Beschwerdeführerin in der französischen Gesellschaft darstellt.
Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass die Tatsache, dass die dritte Beschwerdeführerin im französischen Recht nicht als das Kind der ersten Beschwerdeführer gilt, auch Auswirkungen auf ihre Rechte als deren Erbin hat. Er stellt fest, dass die Regierung leugnet, dass es sich so verhält. Er weist jedoch darauf hin, dass der Conseil d’État betont hat, dass das aus der Leihmutterschaft im Ausland geborene Kind aufgrund der Nichtanerkennung des Kindschaftsverhältnisses zur Wunschmutter in Frankreich diese nur dann beerben kann, wenn die Wunschmutter das Kind als Erbin eingesetzt hat, wobei die Erbansprüche so wie bei einer Drittperson (s.o. Abs. 28), d.h. weniger günstig, berechnet werden. Dieselbe Situation besteht auch im Zusammenhang mit der Erbschaft gegenüber dem Wunschvater, auch wenn er, wie im vorliegenden Fall, der biologische Vater des Kindes ist. Auch hierbei geht es um einen Bestandteil der Identität des Kindes, der einem Kind, das aus einer Leihmutterschaft im Ausland geboren wurde, vorenthalten wird.
Es ist nachvollziehbar, dass Frankreich seine Staatsbürger davon abhalten möchte, ins Ausland zu gehen, um eine Zeugungsmethode zu nutzen, die Frankreich auf seinem eigenen Staatsgebiet verbietet (s.o. Abs. 54). Jedoch geht aus den oben beschriebenen Fakten hervor, dass die Auswirkungen der Nichtanerkennung des Kindschaftsverhältnisses zwischen den so gezeugten Kindern und den Wunscheltern im französischen Recht sich nicht auf die Situation der Wunscheltern beschränken, die ja selbst diese Zeugungsmethode, die ihnen die französischen Behörden vorwerfen, ausgewählt haben; sondern vielmehr richten sich die Auswirkungen auch gegen die Situation der Kinder selbst, deren Recht auf Achtung des Privatlebens - wonach jeder Mensch die Substanz seiner Identität, einschließlich seines Kindschaftsverhältnisses, feststellen kann - in bedeutender Weise beeinträchtigt wird. Womit sich also die entscheidende Frage nach der Vereinbarkeit dieser Situation mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Wohl des Kindes stellt, von dem alle Entscheidungen, die Kinder betreffen, geleitet werden sollten.
Diese Analyse nimmt eine besondere Form an, wenn, wie im vorliegenden Fall, einer der Wunscheltern gleichzeitig derjenige ist, der das Kind gezeugt hat. Angesichts der Bedeutsamkeit der biologischen Abstammung als Bestandteil der Identität jedes Menschen (siehe z.B. das Urteil Jäggi s.o., Abs. 37) kann man nicht behaupten, es wäre im Interesse des Kindeswohls, dem Kind eine entsprechende rechtliche Beziehung vorzuenthalten, wenn die biologische Realität dieser Beziehung feststeht und sowohl das Kind als auch der Elternteil die volle Anerkennung dieser Beziehung fordert. So wurde nicht nur die Beziehung zwischen der dritten Beschwerdeführerin und ihrem biologischen Vater nicht anerkannt, als die Eintragung der Geburtsurkunde und der Notorietätsurkunde beantragt wurden, sondern es geht sogar so weit, dass eine Anerkennung dieser Beziehung durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch eine Adoption ebenfalls mit der prohibitiven Rechtsprechung, die auch in diesen Punkten vom Kassationshof ergangen ist, konfrontiert wäre (s.o. Abs. 25). Der Gerichtshof ist, angesichts der Folgen dieser schwerwiegenden Einschränkung der Identität der dritten Beschwerdeführerin und ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens, der Meinung, dass der beschwerdegegnerische Staat dadurch, dass er sowohl die Anerkennung als auch die Feststellung ihres Kindschaftsverhältnisses zum leiblichen Vater im innerstaatlichen Recht auf diese Weise verhindert hat, über die Grenzen seines Ermessensspielraums hinausgegangen ist.
Auch in Anbetracht des Gewichts, das dem Wohl des Kindes zukommt, wenn man die Interessen der Parteien gegeneinander abwägt, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Recht der dritten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens missachtet wurde.
- c) Allgemeine Schlussfolgerung
Es lag keine Verletzung von Art. 8 der Konvention vor, insoweit es um das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens geht. Dagegen lag eine Verletzung dieser Bestimmung vor, insoweit es um das Recht der dritten Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privatlebens geht.
ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION
In Art. 41 der Konvention ist Folgendes festgelegt:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
Entstandener Schaden
Die Beschwerdeführer fordern jeweils 30.000 Euro (EUR) für den immateriellen Schaden, den sie erlitten haben.
Die Regierung ist der Meinung, eine Feststellung der Verletzung ihrer Rechte stelle eine ausreichende Entschädigung für den immateriellen Schaden dar.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass er im Ergebnis einzig und allein bei der dritten Beschwerdeführerin eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention festgestellt hat. Aufgrund dessen hält er es für angemessen, ihr 5.000 EUR für den immateriellen Schaden zuzusprechen.
Kosten und Auslagen
Die Beschwerdeführer fordern 10.658 EUR für ihre Kosten und Auslagen: 1.196 EUR entsprechen den Kosten, die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden (sie legten eine Honorar-Rechnung vom 26. Mai 2011 vor, in der dieser Betrag genannt war); 5.000 EUR entsprechen den Honoraren, die sie an den amerikanischen Anwalt gezahlt haben, der sie vor dem Gericht des Bundesstaates Minnesota und danach vor den amerikanischen Behörden vertreten hat, um die amerikanische Geburtsurkunde und den amerikanischen Reisepass für die dritte Beschwerdeführerin zu erhalten (sie legten zwei Rechnungen vom 23. November und 23. Dezember 2001 vor, die einen Gesamtbetrag von 6.040,38 USD ausweisen).
Der Restbetrag bezieht sich auf ihre Kosten und Auslagen vor den französischen Gerichten. Sie legten diesbezüglich Zahlungsforderungen von dem Anwalt vor, der sie in erster Instanz und im Berufungsverfahren vertreten hat; diese sind datiert vom 6. Dezember 2003, 10. April, 23. Juli und 26. Oktober 2004 und 26. September und 18. Dezember 2005 und weisen jeweils die folgenden Beträge aus: 150 EUR, 100 EUR, 150 EUR, 600 EUR, 300 EUR und 300 EUR. Hinzu kommen fünf Zahlungsforderungen in Höhe von insgesamt 1200 EUR, die nicht datiert sind, aber die sich auf das Hauptverfahren bzw., bei einem der Beträge, auf das Verfahren vor dem Kassationshof beziehen. Hinzu kommen außerdem eine Kostenaufstellung im Berufungsverfahren, die am 18. September 2009 von einem nichtplädierenden Rechtsanwalt an den Anwalt der Beschwerdeführer in Rechnung gestellt wurde, in Höhe von 911,83 EUR; eine Honorar-Rechnung über 2.392 EUR vom 30. Oktober 2009 über die Kosten und Honorare für die Beschwerde; sowie die Kopie eines Schecks über 750 EUR vom 25. Januar 2010 im Auftrag ihres Anwalts an den Kassationshof bzw. Conseil d’État.
Die Regierung ist der Meinung, die Forderung der Beschwerdeführer nach Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihnen in den Vereinigten Staaten entstanden, habe keinerlei Bezug zur Wiedergutmachung des behaupteten Verstoßes gegen die Konvention und müsse daher abgelehnt werden. Was die Kosten des nichtplädierenden Rechtsanwalts betrifft, so stellt die Regierung fest, dass die Beschwerdeführer sich darauf beschränkten, eine an ihren Anwalt gerichtete Rechnung vorzulegen; daraus zieht sie den Schluss, dass sie nicht nachweisen, diese auch bezahlt zu haben. Sie merkt außerdem an, dass die Honorarrechnung vom 30. Oktober 2009 keinerlei Hinweis darauf enthält, wer sie ausgestellt hat, und ist der Meinung, dass die Forderungen zum Berufungsverfahren vor dem Großinstanzgericht und für die Beschwerde vor dem Kassationsgericht durch keinerlei Dokumente gerechtfertigt sind. Nach Meinung der Regierung sind einzig und allein die Kosten, die sich auf das Verfahren vor dem Gerichtshof beziehen – d.h. 1.196 EUR – gerechtfertigt.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass er, wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, dem Beschwerdeführer die Erstattung der Kosten und Auslagen bewilligen kann, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden sind, um die besagte Konventionsverletzung durch diese verhindern oder korrigieren zu lassen, zuzüglich der Kosten bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof (Neulinger und Shuruk ./. Schweiz [GC], Nr. 41615/07, Abs. 159, CEDH 2010). Jedoch muss nachgewiesen werden, dass diese Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden waren und der Höhe nach angemessen sind (ibidem).
Im vorliegenden Fall sind die Forderungen der Beschwerdeführer, insoweit sie sich auf das Verfahren, das sie in den Vereinigten Staaten geführt haben, beziehen, zurückzuweisen, da dieses Verfahren ganz offensichtlich nicht das Ziel hatte, die Konventionsverletzung, die der Gerichtshof festgestellt hat, zu verhindern oder wiedergutzumachen. Was die übrigen Kosten betrifft, so stellt der Gerichtshof fest, dass aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten zwar nicht vollständig ersichtlich ist, wie sie zu dem Gesamtbetrag, den sie fordern, gelangt sind, aber dass sie dennoch belegen, dass die Honorarbeträge, die die Beschwerdeführer bezüglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof benennen, sowie zumindest ein Teil der Kosten vor den Gerichten im Hauptverfahren tatsächlich entstanden sind. In Anbetracht dieser Dokumente und unter Berücksichtigung der beiden anderen oben genannten Kriterien bewilligt der Gerichtshof den Beschwerdeführern 4.000 EUR für die Kosten und Auslagen.