Das Problem:
Der meist vorkommende Grund für die Ablehnung eines Schengen-Visums ist die zweifelhafte Rückkehrabsicht, Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK. Welche Kriterien darf die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung dabei anwenden und inwieweit ist die Ablehnung durch Gericht überprüfbar? Nach der letzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt sich die „Rechts“lage so dar, dass die Ablehnung eines Schengen-Visums nur auf Willkür überprüft werden darf. M.a.W. gibt der EuGH das grüne Licht der aktuellen Praxis, zweifelhafte Rückkehrabsicht als universellen Ablehnungsgrund anzuwenden.
Der Fall:
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er beantragte bei der deutschen Botschaft in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums für den Besuch seines Bruders, der für ihn auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Der Kläger ist in Irak verheiratet, hat Kinder im Alter von 25 und 23 Jahren und besitzt eine Eigentumswohnung. Er wolle nach mehr als dreißig Jahren seinen Bruder wiedersehen. Der Kläger hat keine regelmäßigen Einnahmen. Die Botschaft lehnte den Visumantrag und die Remonstration ab, weil sich erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers ergeben würden. Zwar sei die familiäre Verwurzelung im Iran als grundsätzlich gegeben anzusehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland habe jedoch nicht festgestellt werden können. Es sei nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Ein regelmäßiges Einkommen habe nicht nachgewiesen werden können, Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden. Es sei der Botschaft somit nicht möglich, die finanzielle Situation des Klägers zu beurteilen.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben.
Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union:
Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Klageverfahren das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung (insbesondere) der Fragen vorgelegt, ob die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Schengen-Visums die positive Feststellung der Rückkehrabsicht voraussetze oder ob es genüge, wenn das Gericht keine begründeten Zweifel an der bekundeten Rückkehrabsicht habe, und ob der Visakodex einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründe, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt bzw. kein Verweigerungsgrund gegeben seien.
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union:
Bei der Prüfung des Antrags verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum und zwar insbesondere dann, wenn sie prüfen, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Von Gerichten werden diese Entscheidungen lediglich darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, berücksichtigt, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin:
Das Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2014 abgewiesen, weil die Ausländerbehörde zu Recht begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht hatte. Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Revision zurück, Urteil vom 09.10.2015 Aktenzeichen: OVG 3 B 5.14. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Schengen-Visums nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, weil die Einschätzung der Ausländerbehörde, dass begründete Zweifel an seiner Rückkehrabsicht bestehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Botschaft ist bei ihrer Bewertung nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie hat im Remonstrationsbescheid eine familiäre Verwurzelung des Klägers als „grundsätzlich gegeben“ angesehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Es fehle aber an einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung, da nicht bekannt sei, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Ein regelmäßiges Einkommen könne nicht nachgewiesen werden. Kontoauszüge seien nicht vorgelegt worden, so dass es nicht möglich sei, die finanzielle Situation des Klägers zu beurteilen. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung diene der Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland, könne aber nicht zur Begründung der Rückkehrabsicht herangezogen werden. Der Umstand, dass der Kläger Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses ist, hat die Beklagte zwar nicht im Remonstrationsbescheid gewürdigt. Sie hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Immobilienbesitz als nachgewiesen angesehen und dennoch an den geäußerten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft - auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation im Iran und des entsprechend erhöhten Migrationsdrucks - festgehalten. Dem Immobilienbesitz komme nur eine geringe Indizwirkung zu, weil er ohne weiteres anderweitig vermietet oder beispielsweise den Kindern zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Einschätzung lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erklärt, dass der Bewertung, ob in einem Staat erhöhter Migrationsdruck besteht, die Ermittlungen und Einschätzungen vor allem der Auslandsvertretungen in dem betroffenen Staat zu Grunde liegen, etwa die sog. Visa-Frühwarnberichte, in denen auf die veränderten Zahlen bei Visa-Anträgen aufmerksam gemacht werde, aber auch Berichte über die wirtschaftliche Entwicklung, die Menschenrechtslage oder politische Vierteljahresberichte. Hiernach ist nicht festzustellen, dass die Einschätzung der Beklagten, auch vor diesem Hintergrund bestünden Zweifel an der Rückkehrabsicht des Klägers, der als überwiegend selbständig tätiger, ein nur geringes regelmäßiges Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielender Obstbauer und Saisonarbeiter in seinem Heimatstaat wirtschaftlich nicht fest verwurzelt sei, auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhte, gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verstieße, von einem unrichtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausginge oder gar willkürlich wäre. Auch die Argumentation des Klägers, er sei mit seinem Leben zufrieden, seine engste Familie sei im Iran, mit seinem Einkommen lebe er dort besser als er mit Hilfe von Sozialleistungen hier leben könnte, und bei einem Verbleiben im Bundesgebiet würde er seinen Lebensinhalt verlieren, stellt letztlich der Wertung der Beklagten nur die eigene, abweichende Wertung des Klägers entgegen, die - unabhängig von ihrer Plausibilität - einen Fehler in der Bewertung der Beklagten nicht aufzeigt. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen nicht ermittelt und auch keine Angaben dazu gemacht, welche konkreten Voraussetzungen dazu vorliegen müssten, damit ein Besuchsvisum erteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es - wie ausgeführt - mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d VK Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Rückkehrabsicht zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können, und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK. Die Erteilung eines derartigen Besuchsvisums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten.
Nach Art. 25 Abs. 1 VK wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit in bestimmten Ausnahmefällen erteilt, etwa wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Buchstabe a, i VK). Danach steht das Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht der Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedstaat etwa wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots.
Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit mit Blick auf den durch Art. 8 EMRK, Art. 6 GG gewährten Schutz der Familie geboten wäre, liegt hier nicht vor. Die familiäre Beziehung des Klägers zu seinem in Deutschland lebenden Bruder, den er nach seinen eigenen Angaben seit 30 Jahren nicht gesehen hat, wie auch zu seinem Neffen, ist in weit geringerem Maße schutzwürdig als etwa die von Eltern und minderjährigen Kindern. Angesichts dieser vergleichsweise losen familiären Beziehung ist es dem Kläger zuzumuten, den Kontakt mit Bruder und Neffen auf andere Weise zu pflegen als durch einen persönlichen Besuch bei ihnen in Deutschland, nämlich durch Briefe oder Telefonate bzw. Nutzung des Internets, etwa mit Skype. Es kann deshalb dahinstehen, ob es dem Bruder des Klägers, der wegen seiner - vom Kläger behaupteten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Asylanerkennung nicht zu einer persönlichen Begegnung in den Iran reisen könnte, zuzumuten wäre, den Kläger in einem anderen Land wie der Türkei oder Dubai zu treffen, oder ob die Gefahr der Verschleppung aus diesen Ländern in den Iran, auf die sich der Kläger beruft, ohne sie plausibel darzutun, tatsächlich besteht.