Verlust der Staatsangehörigkeit bei Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen (z. B. bei IS-Kämpfern)
Am 09.03.17 hat der EGMR entschieden, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit (in dem Fall des Vereinigten Königreiches) wegen nachweisbarer terrorismusbezogenen Aktivitäten rechtmäßig ist, K2 v. the United Kingdom (application no. 42387/13). In der Entscheidung (Pressemitteilung hier abrufbar) heißt es hierzu:
„Obwohl der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Entscheidung, dem K2 die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreiches zu entziehen, sein Privat- und Familienleben beeinträchtigt hatte, stellte es auch die klaren Erkenntnisse des SIAC in Bezug auf das Ausmaß seiner terrorismusbezogenen Aktivitäten von K2 fest. Die Entscheidung über den Ausschluss der Staatsangehörigkeit war daher nicht unverhältnismäßig und diente dem legitimen Ziel, die Öffentlichkeit vor der Bedrohung durch den Terrorismus zu schützen. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass dieser Teil der K2-Beschwerde offensichtlich unbegründet war.“
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz des Vereinigten Königreiches (sec. 40 British Nationality Act 1981) kann der Innenminister die Staatsangehörigkeit entziehen. Einem Eingebürgerten kann die Staatsangehörigkeit nach sec. 40(3) entzogen werden, wenn sie durch Betrug, falsche Angaben oder Verschleierung wesentlicher Tatsachen erlangt wurde. Gemäß sec. 40(2) kann jedem Briten die Staatsangehörigkeit entzogen werden, wenn der Entzug nach Auffassung des Ministers dem Gemeinwohl dient („if the Secretary of State is satisfied that deprivation is conducive to the public good“). Nach sec. 40(4), (4A) darf der Entzug grundsätzlich nicht zur Staatenlosigkeit führen. Ausnahmsweise wird die Staatenlosigkeit hingenommen, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangt hat, schwerwiegend gegen wichtige Interessen („vital interests“) des Vereinigten Königreichs verstoßen hat und Grund zu der Annahme besteht, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangen kann.
Wie ist die Rechtslage in Deutschland?
Nach Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Ihr Verlust zwar möglich; er darf aber gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dieser nicht staatenlos wird.
Des Weiteren verliert nach § 17 Abs. 1 Nr. 5, § 28 StAG ein Doppelstaater seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er freiwillig und ohne Zustimmung des Verteidigungsministeriums „in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt“. Es wird vereinzelt vertreten, die Norm sei auch beim Anschluss an nichtstaatliche Kampfverbände anwendbar (und damit auf IS -Kämper). Andere Auffassung beschränkt die Anwendung dieser Norm nur auf staatliche Verbände, dh, dass der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann möglich wäre, wenn es sich um Streitkräfte oder Verbände handelt, die einem Staat zuzurechnen sind. Demnach wäre § 28 StAG nicht anwendbar auf Kämpfer des Islamischen Staates, da dieser weder selbst Staatsqualität besitzt, noch einem Staat zugerechnet werden kann.