Am 24.01.19 hat der EGMR entschieden, dass die Menschenrechte des Angeklagten DEMJANJUK nicht dadurch verletzt wurden, dass die Verfahrenskosten nicht der Staatskasse auferlegt wurden. Das Landgericht München verurteile John DEMJANJUK wegen Beihilfe zu Mord in dem Vernichtungslager Solibor. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bevor die Revision dem BGH vorgelegt wurde, starb DEMJANJUK, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde. Das Landgericht München hat jedoch die Kosten des Verfahrens nicht der Staatskasse auferlegt, so dass die Erben diese zu tragen haben. Dagegen sind sie vorgegangen mit der Begründung, das Urteil des Landgerichts München ist nicht rechtskräftig geworden, so dass John DEMJANJUK als unschuldig gilt. Indem das Landgericht München ihn zur Kostentragung verurteilt hat, hat es gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Betroffen ist § 467 StPO.
Der EGMR befand die Beschwerde als unbegründet: aus dem Kontext der Entscheidung kann man erkennen, dass das Gericht nur über die Kosten entschied, nicht über die Schuld.
Hier ist die Entscheidung