Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

"Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden"

besagt:

1Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

2 Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3 Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Am 30.04.2020 veröffentlichte der Gerichtshof eine Neufassung der Leitlinie zum Thema mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR und Erklärungen. Hier ist der englische Text.

Deutschland neben lediglich Holland haben allerdings das Protokoll noch nicht ratifiziert (Stand zum 01.06.2020). Es liegt seit 1988 vor. Zum Ratifikationsstand geht es hier