Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschwerdesache Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31.1.2006, Bsw. 50435/99. Geschäftszahl

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von einer Staatsangehörigen Brasiliens (Beschwerdeführerin)und ihrer Tochter erhoben. Die Beschwerdeführerin kam 1994 in die Niederlande, wo sie mit Herrn Hoogkamer, einem niederländischen Staatsbürger, zusammenlebte. Im Jahr 1996 bekamen sie ihre Tochter Rachael. Nach der Anerkennung durch ihren Vater erhielt sie die niederländische Staatsbürgerschaft. Im 1997 trennten sich die Beschwerdeführerin und Herr Hoogkamer. Rachael blieb bei ihrem Vater, dem am 20.2.1997 von einem Einzelrichter (kantonrechter) die Obsorge zugesprochen wurde. In der Zwischenzeit beantragte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsgenehmigung. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wurde abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass sich aus Art. 8 EMRK keine Verpflichtung ableite sicherzustellen, dass die Eltern nicht vor die Wahl gestellt würden, Rachael bei ihrem Vater in den Niederlanden zu lassen oder sie mit ihrer Mutter nach Brasilien gehen zu lassen. Die Folgen für das Kind seien die Konsequenz der Entscheidung der Eltern, zu einem Zeitpunkt ein Kind zu zeugen, zu dem die Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt in den Niederlanden berechtigt war. Im Sorgerechtsverfahren bestätigte der Gerechtshof Amsterdam am 28.6.1999 die Entscheidung vom 20.2.1997, mit der dem Vater der ZweitBf. die Obsorge eingeräumt worden war. Ein dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos. Obwohl die Beschwerdeführerin im Juli 1999 von der Polizei aufgefordert wurde, die Niederlande zu verlassen, lebt sie weiterhin in Amsterdam. Rachael verbringt die Wochenenden bei ihr.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Beschwerdeführerin verletze ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Die Aufnahme eines gemeinsamen Familienlebens in Brasilien wäre nicht möglich, da sich der obsorgeberechtigte Vater Rachaels immer gegen eine Übersiedlung seiner Tochter nach Brasilien ausgesprochen habe. Es besteht kein Zweifel am Vorliegen von Familienleben iSv. Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter.

Die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Brasilien würde zu einem Abbruch dieser Beziehung führen, da es den beiden unmöglich wäre, regelmäßigen Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies wäre eine sehr ernste Beeinträchtigung, da es für die zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung erst drei Jahre alte Rachael notwendig war, in Kontakt zu ihrer Mutter zu bleiben. Die Beschwerdeführerin wurde nie wegen einer Straftat verurteilt, hat jedoch während der ersten drei Jahre ihres Aufenthalts in den Niederlanden nicht versucht, diesen zu legalisieren. Der GERICHTSHOF erinnert daran, dass Personen, die ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaats mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten können, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird. Der GERICHTSHOF misst jedoch der Tatsache Bedeutung zu, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in den Niederlanden aufgrund der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Tochter einem niederländischen Staatsbürger möglich gewesen wäre. Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass die lockere Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber dem niederländischen Fremdenrecht einen ernsten Tadel rechtfertigt, muss der vorliegende Fall von anderen unterschieden werden, in denen der GERICHTSHOF festgestellt hat, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt berechtigterweise erwarten konnten, ein Familienleben in dem Gaststaat fortsetzen zu können. Angesichts der weit reichenden Folgen, die eine Ausweisung für die Verantwortung der Beschwerdeführerin als Mutter und für ihr Familienleben mit ihrer jungen Tochter haben würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in den Niederlanden eindeutig im Interesse ihrer Tochter geboten ist, gelangt der GERICHTSHOF zu dem Ergebnis, dass unter den besonderen Umständen des Falles das wirtschaftliche Wohl des Landes, obwohl sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter unrechtmäßig in den Niederlanden aufhielt, nicht gegenüber den durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten der Beschwerdeführerin überwiegt.

Da kein gerechter Ausgleich zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen wurde, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Quelle: www.ris.bka.gv.at