BVerfG · Beschluss vom 29. Juni 2016 · Az. 1 BvR 3487/14
Nachstehende Urteile wurden aufgehoben:
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 - 324 O 80/13 (Text)
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2014 - 7 U 89/13 (Text)
Der Fall:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung seiner Bewertungen in Portalen klicktitel.de, plus.google.com, web2.cylex.de.
Dort hat er über einen Rechtsstreit aus dem Jahr 2007 berichtet, in dem er als Mieter von seinem ehemaligen Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangt hat. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien im Oktober 2008 einen Vergleich, in dem sich der Vermieter dazu verpflichtete, 1.100 € an den Mieter (Beschwerdeführer) zu bezahlen. Im Januar 2009 bot der Vermieter an, den Betrag in 55 Monatsraten zu je 20 € zu bezahlen. Dieses Ratenzahlungsangebot lehnte der Beschwerdeführer ab und stellte zugleich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, was er dem Kläger auch mitteilte. Im Februar 2009 sah sich der Beschwerdeführer gezwungen, einen Zwangsvollstreckungsauftrag zu erteilen. Kurz vor Erteilung des Auftrags hatte der Vermieter 110 € gezahlt. Die Zahlung des Restbetrags erfolgte Ende Februar 2009. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im März 2009 ein.
Im Jahr 2012 berichtete der Beschwerdeführer unter Nennung seines Namens und Wohnortes über diesen Vorgang auf den o. g. Internet-Portalen, welche die Möglichkeit bieten, Firmen zu suchen und eine Bewertung abzugeben. Der Beschwerdeführer nutzte für seine Äußerungen jeweils die Bewertungsfunktion:
„Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn ... bezüglich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November 2008 bekam ich dann vom Amtsgericht ... einen Titel, der Herr ... verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am 3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn ..., in dem er angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu bezahlen, da es im zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 € in einer Summe zu zahlen. Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft ... und dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr ... dann Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn ... werde ich bestimmt keine Geschäfte mehr machen.“
Der Vermieter verklagte daraufhin den Beschwerdeführer auf die Unterlassung dieser Äußerungen und bekam Recht. Die angegriffene Äußerung verletze nach Auffassung der Fachgerichte das allgemeine Persönlichkeitsrecht, da nach der gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und der geschäftlichen Tätigkeit des Klägers müsse von einer hohen Beeinträchtigung des Klägers ausgegangen werden. Zudem komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berichterstattung mit Namensnennung über strafrechtliche Ermittlungsverfahren nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berührten.
Der Beschwerdeführer wendete sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügte die Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht und entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, hob diese auf und verweis die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurück.
Folgende Feststellungen hat das BVerfG getroffen:
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und deshalb auch den Schutz der Meinungsfreiheit genießen.
Die Behauptung wahrer Tatsachen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre betreffen, müssen grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es genehm ist.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Vermieters:
Die Nennung des Namens des Vermieters im Rahmen einer solchen der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Bewertung berührt das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Abwägung:
Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert. Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Vermieters zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass dieser die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss. Sie lassen nicht erkennen, dass dem Vermieter ein unverhältnismäßiger Verlust an sozialer Achtung droht. Trotz der vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeige wird dem Vermieter keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, sondern eine schleppende Zahlungsmoral. Vor diesem Hintergrund steht auch die namentliche Nennung des Vermieters, der seine Firma unter diesem Namen führt, nicht außer Verhältnis zum geschilderten Verhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte hier ein öffentliches Informationsinteresse möglicher Kundinnen und Kunden des Vermieters bejahen.
Auswirkungen für die Praxis:
Das Thema Meinungsfreiheit wird immer häufiger zum Gegenstand der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die für die Beschwerdeführer positiven Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bedeuten aber nicht immer das Obsiegen in der Sache selbst. Denn in meisten Verfahren haben die Verfassungsrichter die Instanzentscheidungen zwar aufgehoben, jedoch die Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Instanzgerichte zurückverwiesen. Für die Beschwerdeführer bedeutet das, dass die Sache beim Fachgericht der 1. Instanz erneut verhandelt wird und das Ergebnis dieser Verhandlung völlig offen ist. Liest man die Entscheidungen des BVerfG genau, wird klar, dass man mit einer entsprechend angepassten Begründung der Abwägung der widerstreitenden Rechte auch zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangen kann. Mit anderen Wörtern legt das BVerfG nur einen Prüfungsmaßstab für die Fälle mit Bezug auf Meinungsfreiheit, den die Instanzgerichte zu beachten haben.
In dem Zusammenhang ist auch die aktuelle obgleich nicht unbestrittene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Sache Klaus Günter ANNEN ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 3690/10) von Bedeutung. In der Sache hat der EGMR die Frage zu entscheiden, ob eine Verbreitungsaktion von Flugblättern im unmittelbaren Umkreis einer Arztpraxis und die namentliche Benennung von zwei Ärzten, die Abtreibungen durchführen dem öffentlichen Interesse beiträgt oder eine kontinuierliche Zerstörung des beruflichen Ansehens von betroffenen Ärzte bedeutet, die nicht mehr vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Auch der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Negativbewertungen im Arztbewertungsportal jameda.de bereits Stellung genommen, BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15. Es hat in der Sache geurteilt, wer seine Meinung äußert, muss dafür mit seinem Namen zustehen.